AGBs
Condor® Custom Solutions GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1: Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen sofern zwischen uns und dem Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Widersprechen die Allgemeinen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden unseren Verkaufsbedingungen, so gelten diese nur insoweit, sofern wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2: Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

1.3: Alle weiteren Vertragsbedingungen, die zwischen uns und dem Kunden vereinbart werden und von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten vorrangig.

1.4: Es bestehen keine Nebenabreden. Abweichende, auch nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

2. Angebote

2.1: Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2: Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

3. Preise

3.1: Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise für Lieferung ab Werk ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und öffentliche Abgaben. Sollten Lieferungen und Leistungen später als drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden und haben sich zwischenzeitlich unsere Kosten (z.B. durch gestiegene Löhne, Rohstoffkosten, Wechselkurse) erhöht, behalten wir uns angemessene Preisanpassungen vor. Die Kostenerhöhung weisen wir dem Kunden auf Verlangen nach.

3.2: Unsere Preise sind Nettopreise in EURO, die jeweils geltende Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1: Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Zahlungsbedingungen sind für den Käufer verbindlich. Zahlungen sind grundsätzlich netto Kasse bei Erhalt der Ware ohne jeden Abzug zu leisten, sofern im Einzelfall nichts Anderweitiges vereinbart wurde.

4.2: Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.

4.3: Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden uns Umstände bekannt die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche unserer Forderungen, unabhängig von anderweitigen Vereinbarungen, sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, wahlweise noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, Sicherheiten zu fordern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4.4: Wir sind berechtigt mit unseren Forderungen gegen die des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die gegenseitigen Forderungen verschieden fällig sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

4.5: Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, vom Kunden Verzugszinsen zu verlangen. Die Verzugszinsen betragen 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir außerdem berechtigt, entgegen genommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

4.6: Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zu einer Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Kunde nur befugt, wenn wir vorab zugestimmt haben. Die Zustimmung zu einer Abtretung an ein verbundenes Unternehmen (§ 15 AktG) kann von uns nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

5. Lieferung / Gefahrübergang

5.1: Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

5.2: Die Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die richtige und rechtzeitige Vornahme aller für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlung des Kunden voraus. Sie setzt weiter voraus, dass der Kunde nicht mit einer Zahlung in Verzug ist.

5.3: Sofern nicht anderweitig vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise netto ab Werk („EXW“ gemäß Incoterms in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung). Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über.

5.4: Bei Lieferverzug ist uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen einzuräumen.

5.5: Wir sind berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen und abzurechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Beanstandungen von Teillieferungen oder Teilleistungen entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware bzw. die restliche Leistung vertragsgemäß abzunehmen.

5.6: Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und schwerwiegende Ereignisse von höherer Gewalt befreien uns von unserer Leistungspflicht, solange das Leistungshindernis andauert. Die Lieferung- bzw. Leistungszeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung. Bei einem Leistungshindernis von mehr als drei Monaten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.7: Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten die nach Gefahrübergang entstehen trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1: Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Zahlungen vor (Vorbehaltslieferung). Dies gilt auch für Waren die durch den Besteller veräußert wurden (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist.

6.2: Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorbehaltsware in einer anderen Sache eingebaut wird und die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.

6.3: Der Verkäufer darf im Übrigen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern.

6.4: Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen. Bei Einbau oder Verarbeitung unserer Ware gilt der unter Ziffer 6.2. genannte Wertanteil unserer Ware an der Gesamtforderung aus dem Verkauf des Produktes durch den Käufer als mit ihrer Entstehung an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

6.5: Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zu einer anderweitigen Abtretung dieser Forderungen ist er nicht berechtigt.

Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns offen zu legen und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

6.6: Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Vertragserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6.7: Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dieses ausdrücklich schriftlich erklärt.

6.8: Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, andere Rechte an den Waren vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.

6.9: Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf der Kunde weder sicherheitshalber übereignen noch verpfänden. Pfändungen die auf Betreiben Dritter erfolgen, sind unverzüglich anzuzeigen.

6.10: Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Mängelrügen

7.1: Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.

7.2: Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt 8. verpflichtet.

7.3: Die Nacherfüllung kann von uns nach den gesetzlichen Bestimmungen verweigert werden. Sendet der Kunde die beanstandete Ware trotz Aufforderung nicht an uns zurück, können wir die Nacherfüllung verweigern.

8. Gewährleistungen

8.1: Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes.

8.2: Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Käufer.

8.3: Im Falle der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes verpflichten wir uns nach eigener Wahl den mangelhaften Liefergegenstand zu reparieren (Nachbesserung) oder auszutauschen (Nachlieferung). Ein Recht auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben.

8.4: Der Käufer ist zur Eigenvornahme solcher notwendigen Arbeiten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.

8.5: Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Wurden die Waren als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist.

8.6: Wir sind bestrebt, Schutzrechte (ob Patent, Gebrauchsmuster) Dritter auf unseren Produktsektoren zu beachten. Es ist jedoch nicht möglich, alle Schutzrechte auf Produkte, sowie auf deren Verwendung auf den vielfältigen Gebieten der Verarbeitung festzustellen.

Wird der Kunde von Dritten wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte in Anspruch genommen und wurde die Lieferung und Leistung in vertraglich bestimmter Art und Weise verwendet, so hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich über die konkreten Ansprüche zu unterrichten.

8.7: Soweit durch Condor keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, stehen dem Kunden keine weitergehenden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten gegenüber Condor zu.

9. Haftungsausschluss

9.1: Die Ansprüche des Käufers sind in diesen AGB abschließend geregelt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Für Folgeschäden, wie entgangene Gewinne, ausgebliebene Einsparungen und für sonstige Vermögensschäden des Kunden wird keine Haftung übernommen.

9.2: Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt, was aber nicht für Personenschäden gilt. Gleiches gilt bei grobfahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.

9.3: Schadensersatzansprüche des Kunden sind, mit Ausnahmen von Personenschäden, in jedem Fall begrenzt auf 10 % des Netto-Lieferwertes der jeweiligen Lieferung des Vertragsgegenstandes.

10. Kündigung eines Auftrages durch den Kunden

10.1: Sofern einzelvertraglich nicht anderweitig geregelt, sind unsere Verträge nicht ordentlich kündbar.

10.2: Gesetzliche Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

11. Geistiges Eigentum

11.1: Durch den Erwerb der Liefergegenstände erwirbt der Kunde weder Patent-, Urheber- oder Markenrechte noch sonstiges geistiges Eigentum an den Liefergegenständen, Zeichnungen oder Plänen.

11.2: Sämtliche Informationen und Unterlagen, die der Kunde von uns erhält, sind vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht öffentlich bekannt sind.

12. Ersatzteile

Wir stellen nach Verkauf unserer Ware an den Kunden die Ersatzteilbestückung für 10 Jahre sicher. Für diesen Zeitraum werden auch die zu Ersatzteilfertigung benötigten Fertigungsmittel aufbewahrt. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf dieser Frist.

13. Entsorgung der Ware

Der Kunde hat bei der Entsorgung der Ware sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entsorgt wird. Der Kunde hat die Entsorgung auf eigene Kosten durchzuführen. Wird die Ware oder deren Bestandteile weiterverkauft, hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

14. Gerichtsstand

14.1: Gerichtsstand ist der Sitz der Condor® MedTec GmbH.

14.2: Wir sind darüber hinaus auch berechtigt, ein anderes, nach der ZPO zuständiges Gericht anzurufen.

14.3: Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das Übereinkommen über den internationalen Warenverkehr (CISG) und die Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

15. Schlussbestimmungen

15.1: Sollten einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder

teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15.2: Eine vollständig oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.